Der ÖBUK bezweckt die Förderung der Reinzucht der Englischen Bulldoggen in der Republik Österreich, nach dem von der Federation Cynologique Internationale (FCI) festgelegten Standard.
Die Zucht erfolgt ausschließlich aus Liebhaberei.
§1 Züchter
a) als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des Deckaktes.
b) die geltenden Tierschutz und Tierhaltungsgesetze sind von allen Züchtern einzuhalten.
c) Inhabern FCI geschützter Zuchtstättennamen ist es untersagt, Eintragungen in andere Zuchtbücher (Dissidenz) als dem ÖHZB vornehmen zu lassen. Eine Verletzung dieser Maßnahme kann zu einer Anzeige an den Disziplinarsenat des Österreichischen Kynologenverbandes führen und in weiterer Folge auch zur Sperre der Eintragungen in das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB).
d) alle Züchter haben Welpeninteressenten umfassend zu informieren und Einsicht in das Wurfabnahmeprotokoll zu gewähren. Das Wurfabnahmeprotokoll ist vom Welpenkäufer zu unterschreiben.
§ 2 Zuchtrechtsabtretung
a) das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin oder eines Deckrüden, kann durch vertragliche Abmachung an eine andere Person übertragen werden.
b) Die Zuchtrechtsabtretung ist schriftlich und vor dem vorgesehenen Deckakt zu vereinbaren. Der Zuchtwart ist davon in Kenntnis zu setzen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Wurfmeldung beizulegen.
c) Eine Zuchtrechtsabtretung ist nur dann statthaft, wenn der künftige Züchter im Besitz eines FCI geschützten Zuchtstättennamens ist und der geplante Wurf in Österreich fallen soll.
§ 3 Zuchtwart
Der Zuchtwart kontrolliert die Zucht und wacht über die Einhaltung der Zuchtordnung. Er wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung gewählt.
Im Zusammenhang mit einem Wurf hat der Züchter dem Zuchtwart Zutritt zur Zuchtstätte zu gewähren.
§ 4 Zucht
Voraussetzung ist, dass die Elterntiere reinrassige, gesunde und wesensfeste Bulldoggen und im ÖHZB eingetragen sind. Deckrüden die im Ausland stehen, dürfen nur dann zur Zucht verwendet werden, wenn sie der ZO des ÖBUK entsprechen, bzw. in dem Land, in dem der Eigentümer seinen Hauptwohnsitz hat, auch zur Zucht zugelassen und in einem, von der FCI anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind. Hündinnen oder Rüden ohne oder mit einer von der FCI nicht anerkannten Ahnentafel, dürfen in der Zucht nicht verwendet werden.
§ 5 Zuchtstättennamen
Zur Eintragung eines Wurfes in das ÖHZB ist es nötig, einen national und international geschützten Zuchtstättennamen beim ÖKV zu beantragen. Die Vorgansweise, wie ein solcher Zuchtstättenname zu beantragen ist, kann der Zucht- und Eintragungsordnung (ZEO) des ÖKV, §4 Punkt 1-8, entnommen werden.
§ 6 Zuchtalter
Das Zuchtalter wird für den Deckrüden auf vollendete 15 Monate und für die Hündin auf vollendete 14 Monate festgesetzt, maßgeblich ist der Decktag. Mit Hündinnen, die älter als 8 Jahre sind, darf nur in Ausnahmefällen, mit Einwilligung des Zuchtwartes, gezüchtet werden. Eine Hündin darf innerhalb von 12 Monaten nur einen Wurf bringen. Auch bei Kaiserschnitt ohne aufgezogene Welpen, ist eine Jahresfrist zum nächsten Wurf abzuwarten.
Eine Hündin scheidet nach drei Schnittgeburten aus der Zucht aus.
§ 7 Empfehlung des Vorstandes
Der Vorstand empfiehlt seinen Züchtern, im Sinne des Österreichischen Tierschutzgesetzes und im Sinne einer verantwortungsvollen Zucht, nur mit offensichtlich gesunden Hunden zu züchten. Um dies so weit wie möglich zu gewährleisten sind vor Zuchtverwendung folgende Untersuchungen zu machen:
HD-Röntgen
Untersuchung der Kniescheiben (Patellaluxation)
Untersuchung der Augen (Distichiasis, Entropium, Ektropium)
Untersuchung der Luftröhre
§ 8 Zuchtzulassung
Rüden: bei 2 österreichischen Ausstellungen oder Zuchtschauen unter der Patronanz des ÖKV, unter zwei verschiedenen Richtern, mindestens Formwert "sehr gut".
Hündinnen: bei 2 österreichischen Ausstellungen oder Zuchtschauen unter der Patronanz des ÖKV, unter zwei verschiedenen Richtern, mindestens Formwert "sehr gut". Rüden und Hündinnen müssen eine ZTP vorweisen.
§ 9 Deckgebühr
Die Höhe der Deckgebühr und die Art der Bezahlung (Anrecht auf einen oder mehrerer Welpen e.t.c.) sollten zwischen Züchter und Deckrüdenbesitzer vor dem geplanten Deckakt festgelegt werden. Im Allgemeinen ist die Deckgebühr am Decktag, nach erfolgter Deckung fällig. Ein eventuelles "Nachdecken" ist inkludiert. Bei Nichtaufnahme, nicht aber bei Verwerfen, ist der Deckrüde für die nächste Hitze derselben Hündin, desselben Eigentümers, ohne erneute Deckgebühr zur Verfügung zu stellen.
Bei Welpenüberlassung sollten Punkte wie: spätester Zeitpunkt der ersten Wahl, Übernahme des, bzw. der Welpen, Lösung anstelle der Welpenüberlassung bei kleinen Würfen, bzw. beim Leerbleiben der Hündin, schriftlich geklärt sein. (Siehe dazu auch § 6 der ZEO des ÖKV)
§ 10 Künstliche Besamung
Die Anwendung der künstlichen Besamung (mit Frischsamen bzw. tiefgefrorenem Samen) ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen des Internationalen Zuchtreglements der FCI und bestehender Verträge des ÖKV zulässig. Voraussetzung für die künstliche Besamung ist allerdings, dass sowohl Deckrüde, als auch Zuchthündin bereits auf natürlichem Wege Nachkommen gebracht haben. Diesen Nachweis hat der Züchter zu erbringen. (§ 7 ÖKV ZEO)
§ 11 Deckmeldung
Die Deckmeldung ist mit allen auf dem Formular geforderten Angaben und Unterschriften versehen, spätestens 10 Tage nach erfolgter Deckung, an den Klub zu senden. Nachweise über erfolgte Zuchtzulassung, Untersuchungen, Championtitel, Prüfungen von Rüde und Hündin, sowie die Ahnetafel des Deckrüden sind in Fotokopie unbedingt beizulegen. Der Zuchtwart sorgt für eheste Veröffentlichung der Deckung in der Klubspalte der Zeitschrift "Unsere Hunde".
§ 12 Wurfmeldung
Jeder Wurf ist dem Klub unverzüglich bekannt zu geben. Um Irrtümern bei der Veröffentlichung in der Zeitschrift "Unsere Hunde" vorzubeugen, empfiehlt es sich dies schriftlich, mittels Fax oder E-Mail zu tun. Die Wurfmeldung für die Eintragung der Welpen in das ÖHZB, ist spätestens 6 Wochen nach Fallen des Wurfes, mittels dem dafür vorgesehenen, vollständig ausgefüllten und unterschriebenem Eintragungsformular, der original Ahnentafel der Mutterhündin und einer Fotokopie der Zuchtstättenkarte an den Zuchtwart zu senden.
§ 13 Wurfabnahme
Die Wurfabnahme durch den Zuchtwart des ÖBUK oder einer von ihm beauftragten Person, erfolgt in der 9. bzw. 10. Woche. Der Züchter hat zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Impfungen für die Welpen, mittels "Internationalem Impfpass", oder "EU Impfpass", vorzuweisen. Die Welpen müssen gechipt sein, der Zuchtwart erhält pro Welpen 2 Codestreifen ausgehändigt.
Über die Wurfabnahme wird ein Wurfabnahmeprotokoll mit 2 Durchschriften für jeden einzelnen Welpen angefertigt und sowohl vom Züchter als auch vom Zuchtwart unterschrieben. Das Original und eine Durchschrift dieser Protokolle bleiben beim Züchter. Der Züchter hat dem Welpenkäufer Einsicht in die Protokolle zu gewähren und als Zeichen der Kenntnisnahme unterschreibt der Käufer das Original mit Durchschrift. Mit Einverständnis des Käufers, sollte auch Name und Adresse des Käufers auf dem Wurfabnahmeblatt vermerkt werden um dem Klub die Anwerbung neuer Mitglieder zu erleichtern. Die unterschriebenen Originale werden an den Klub (Zuchtwart) geschickt.
§ 14 Zuchtverstöße
Züchter die sich nicht an diese Zuchtordnung halten und/oder die Anordnungen des Zuchtwartes nicht befolgen, müssen mit einer Eintragung ihres Wurfes in das B-Blatt des ÖHZB rechnen. Siehe auch dazu ZEO des ÖKV, § 10. Weiters kann über solche Züchter der Ausschluss aus dem ÖBUK, durch den Vorstand verhängt werden.
§ 15 Gebühren
Eintragungsgebühr bei Würfen pro Welpe € 20,--
Einzeleintragung € 20,--
Wurfabnahme € 20,--
Für Nichtmitglieder kann der Klub die dreifache Eintragungsgebühr verlangen.
Diese Zuchtordnung wurde in der Vorstandssitzung vom 10.08.06 beschlossen und gilt ab Jänner 2007.