| Zuchtordnung des Österreichischen Bulldog Klubs (ÖBUK) |
| Der ÖBUK bezweckt die Förderung
der Reinzucht der Englischen Bulldoggen in der Republik Österreich, nach dem
von der Federation Cynologique Internationale (FCI) festgelegten Standard. Die Zucht erfolgt ausschließlich aus Liebhaberei. §1 Züchter a) als Züchter gilt der Eigentümer oder
Mieter der Hündin zur Zeit des Deckaktes. § 2 Zuchtrechtsabtretung a) das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin
oder eines Deckrüden, kann durch vertragliche Abmachung an eine andere
Person übertragen werden. § 3 Zuchtwart Der Zuchtwart kontrolliert die Zucht und
wacht über die Einhaltung der Zuchtordnung. Er wird vom Vorstand
vorgeschlagen und von der Generalversammlung gewählt. § 4 Zucht Voraussetzung ist, dass die Elterntiere reinrassige, gesunde und wesensfeste Bulldoggen und im ÖHZB eingetragen sind. Deckrüden die im Ausland stehen, dürfen nur dann zur Zucht verwendet werden, wenn sie der ZO des ÖBUK entsprechen, bzw. in dem Land, in dem der Eigentümer seinen Hauptwohnsitz hat, auch zur Zucht zugelassen und in einem, von der FCI anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind. Hündinnen oder Rüden ohne oder mit einer von der FCI nicht anerkannten Ahnentafel, dürfen in der Zucht nicht verwendet werden. § 5 Zuchtstättennamen Zur Eintragung eines Wurfes in das ÖHZB ist es nötig, einen national und international geschützten Zuchtstättennamen beim ÖKV zu beantragen. Die Vorgansweise, wie ein solcher Zuchtstättenname zu beantragen ist, kann der Zucht- und Eintragungsordnung (ZEO) des ÖKV, §4 Punkt 1-8, entnommen werden. § 6 Zuchtalter Das Zuchtalter wird für den Deckrüden auf
vollendete 15 Monate und für die Hündin auf vollendete 14 Monate
festgesetzt, maßgeblich ist der Decktag. Mit Hündinnen, die älter als 8
Jahre sind, darf nur in Ausnahmefällen, mit Einwilligung des Zuchtwartes,
gezüchtet werden. Eine Hündin darf innerhalb von 12 Monaten nur einen Wurf
bringen. Auch bei Kaiserschnitt ohne aufgezogene Welpen, ist eine
Jahresfrist zum nächsten Wurf abzuwarten. § 7 Empfehlung des Vorstandes Der Vorstand empfiehlt seinen Züchtern, im
Sinne des Österreichischen Tierschutzgesetzes und im Sinne einer
verantwortungsvollen Zucht, nur mit offensichtlich gesunden Hunden zu
züchten. Um dies so weit wie möglich zu gewährleisten sind vor
Zuchtverwendung folgende Untersuchungen zu machen: § 8 Zuchtzulassung Rüden: bei 2 österreichischen Ausstellungen
oder Zuchtschauen unter der Patronanz des ÖKV, unter zwei verschiedenen
Richtern, mindestens Formwert "sehr gut". § 9 Deckgebühr Die Höhe der Deckgebühr und die Art der
Bezahlung (Anrecht auf einen oder mehrerer Welpen e.t.c.) sollten zwischen
Züchter und Deckrüdenbesitzer vor dem geplanten Deckakt festgelegt werden.
Im Allgemeinen ist die Deckgebühr am Decktag, nach erfolgter Deckung fällig.
Ein eventuelles "Nachdecken" ist inkludiert. Bei Nichtaufnahme, nicht aber
bei Verwerfen, ist der Deckrüde für die nächste Hitze derselben Hündin,
desselben Eigentümers, ohne erneute Deckgebühr zur Verfügung zu stellen. § 10 Künstliche Besamung Die Anwendung der künstlichen Besamung (mit Frischsamen bzw. tiefgefrorenem Samen) ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen des Internationalen Zuchtreglements der FCI und bestehender Verträge des ÖKV zulässig. Voraussetzung für die künstliche Besamung ist allerdings, dass sowohl Deckrüde, als auch Zuchthündin bereits auf natürlichem Wege Nachkommen gebracht haben. Diesen Nachweis hat der Züchter zu erbringen. (§ 7 ÖKV ZEO) § 11 Deckmeldung Die Deckmeldung ist mit allen auf dem Formular geforderten Angaben und Unterschriften versehen, spätestens 10 Tage nach erfolgter Deckung, an den Klub zu senden. Nachweise über erfolgte Zuchtzulassung, Untersuchungen, Championtitel, Prüfungen von Rüde und Hündin, sowie die Ahnetafel des Deckrüden sind in Fotokopie unbedingt beizulegen. Der Zuchtwart sorgt für eheste Veröffentlichung der Deckung in der Klubspalte der Zeitschrift "Unsere Hunde". § 12 Wurfmeldung Jeder Wurf ist dem Klub unverzüglich bekannt zu geben. Um Irrtümern bei der Veröffentlichung in der Zeitschrift "Unsere Hunde" vorzubeugen, empfiehlt es sich dies schriftlich, mittels Fax oder E-Mail zu tun. Die Wurfmeldung für die Eintragung der Welpen in das ÖHZB, ist spätestens 6 Wochen nach Fallen des Wurfes, mittels dem dafür vorgesehenen, vollständig ausgefüllten und unterschriebenem Eintragungsformular, der original Ahnentafel der Mutterhündin und einer Fotokopie der Zuchtstättenkarte an den Zuchtwart zu senden. § 13 Wurfabnahme Die Wurfabnahme durch den Zuchtwart des ÖBUK
oder einer von ihm beauftragten Person, erfolgt in der 9. bzw. 10. Woche.
Der Züchter hat zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Impfungen für die
Welpen, mittels "Internationalem Impfpass", oder "EU Impfpass", vorzuweisen.
Die Welpen müssen gechipt sein, der Zuchtwart erhält pro Welpen 2
Codestreifen ausgehändigt. § 14 Zuchtverstöße Züchter die sich nicht an diese Zuchtordnung halten und/oder die Anordnungen des Zuchtwartes nicht befolgen, müssen mit einer Eintragung ihres Wurfes in das B-Blatt des ÖHZB rechnen. Siehe auch dazu ZEO des ÖKV, § 10. Weiters kann über solche Züchter der Ausschluss aus dem ÖBUK, durch den Vorstand verhängt werden. § 15 Gebühren Eintragungsgebühr bei Würfen pro Welpe €
20,-- Diese Zuchtordnung wurde in der Vorstandssitzung vom 10.08.06 beschlossen und gilt ab Jänner 2007. |