SATZUNG

ÖSTERREICHISCHER BULLDOG KLUB

(ÖBUK)

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:

(1) Der Verein führt den Namen „Österreichischer Bulldog Klub“ und die Kurzbezeichnung „ ÖBUK“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien, sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet Österreich

(3) Der ÖBUK ist Mitglied des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) und dadurch der Federation Cynologique Internationale (FCI) angeschlossen. Der ÖBUK ist die einzige Vertretung sämtlicher, wie immer gearteter Interessen Englischer Bulldoggen in Österreich zugelassene Verbandskörperschaft.

(4) Das Geschäftsjahr des ÖBUK entspricht dem Kalenderjahr. Es beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31.Dezember .

§ 2 Zweck des Vereines:

(1) Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Vertretung aller aus der Mensch-Tier-Beziehung erwachsenden Anliegen, soweit die den Hund betreffen, im Besonderen die Englische Bulldogge. Insbesondere bezweckt er den Zusammenschluss aller Züchter und Liebhaber der Englischen Bulldogge um Gesundheit, Eigenart, Wesen und standardgerechtes Aussehen der Hunde zu erhalten, bzw. zu verbessern.

(2) Seine gemeinnützigen Aufgaben werden im Interesse der Englischen Bulldogge erfüllt durch:

a) Vertiefung der Mensch-Hundbeziehung

b) Förderung der Zucht, insbesondere durch Betreuung der Züchter, sowie durch Erstellung einer Zuchtordnung und Überwachung der Einhaltung der Zuchtordnung.

c) Beratung der Mitglieder über Aufzucht, Erziehung, sowie Haltung von Englischen Bulldoggen unter Heranziehung von Experten, sowie Verwendung von Fachliteratur.

d) Meldung von Anwärtern zur Ausbildung als Formwertrichter an der Österreichischen Kynologenverband.

e) Veranstaltung von Klubschauen ,Klubsiegerschauen und Zuchtbewertungen.

f) Öffentlichkeitsarbeit und Herausgabe von Publikationen.

g) Regelung von Streitigkeiten, soweit sie das Vereinsinteresse berühren und nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen.

(3) Die Tätigkeit des Vereins beruht auf ideeller Basis und verfolgt ausschließlich nicht auf Gewinn ausgerichtet, gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO)

§ 3 Mittel zur Erreichung des Klubzweckes:

(1) Materielle Mittel zur Erreichung des Zwecks:

a) Jahresbeiträge der Mitglieder ,deren Höhe durch die Generalversammlung festgesetzt wird.

b) Förderungsmittel, Spenden, Sammlungen, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

c) Erträge aus Veranstaltungen.

d) Erträge aus der Ausfertigung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Zucht von Englischen Bulldoggen.

e) Sonstige Einnahmen

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden

Mitglieder des Vereins haben bei Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf das Vermögen .

§ 4 Arten der Mitgliedschaft:

(1) Der ÖBUK besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Anschlussmitgliedern und Ehrenmitglieder

(2) Ordentlichen Mitglieder können mündige, Physische und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(3) Sofern dem Verein juristische Personen angehören , haben diese einen mit der Ausübung der Mitgliedsrechte und-pflichten beauftragten physische Vertreter namhaft zu mache, ohne dessen Bekanntgabe die Mitgliedsrechte ruhen.

(4) Angehörige eines ordentlichen Mitgliedes können Anschlussmitglieder werden, wenn sie mit diesem im gemeinsamen Haushalt leben.

(5) Zu Ehrenmitglieder können physische Personen ernannt werden, die sich um den ÖBUK besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung ausgesprochen. Sie sind ab ihrer Ernennung beitragsfrei und verfügen über ein aktives Stimmrecht in der Generalversammlung.

(6) Der Ehrenvorsitzende ist eine Persönlichkeit, welche sich um den ÖBUK hervorragende Verdienste erworben hat und über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung hierzu ernannt wird. Er ist ab der Ernennung beitragsfrei und verfügt über ein aktives Stimmrecht im Vorstand und in der Generalsversammlung .

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft:

(1) Wer sich um Mitgliedschaft bewirbt, hat an den Vorstand des ÖBUK einen schriftlichen Antrag zu richten, wobei das vom ÖBUK aufgelegten Formulare zu verwenden ist. Die Mitgliedschaft ist jedenfalls Personen zu verweigern die

a) Gewerbsmäßigen Hundehandel betreiben, dieser liegt vor, wenn Hunde, die nicht selbst gezüchtet sind, gegen Entgelt abgegeben werden oder wenn die entgeltliche Abgabe solcher Hunde vermittelt wird und die Abgabe oder deren Vermittlung in der Absicht erfolgt, daraus fortlaufend Gewinn zu erzielen.

b) Strafrechtlich rechtskräftig verurteilt sind, es sei denn, die Verurteilung wäre getilgt oder die Verurteilung steht aus besonderen Gründen einer Aufnahme nicht entgegen.

(2) Der Antragsteller erwirbt die Mitgliedschaft, sobald der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr, sowie der Aufnahmeantrag eingelangt sind und er die Bestätigung seiner Mitgliedschaft, schriftlich erhalten hat.

§ 6 Ende und Verlust der Mitgliedschaft:

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) Durch Austritt, mittels schriftlicher Erklärung bis 30.November, jeweils zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Scheidet ein ordentliches Mitglied aus, so steht es dem Anschlussmitglied frei, seine Mitgliedschaft zu wahren , wenn es ab diesem Zeitpunkt die Beiträge als ordentliches Mitglied bezahlt.

b) Durch Streichung aus der Mitgliederliste, die über Beschluss des Vorstandes vorgenommen wird, wenn ein Mitglied trotz nachweislich zugestellter Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen dem ÖBUK gegenüber nicht erfüllt hat. Eine Berufung gegen die Streichung ist nicht zulässig. In diesem Fall bleiben fällig gewordene Mitgliedsbeiträge klagbar,

c) durch Ausschluss gemäß §7,

d) durch Ableben bei physischen Personen und Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.

§ 7 Ausschluss.

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

a) bei grober Verletzung der Satzung oder der Interessen des ÖBUK

b) bei einem die Zucht schädigendem Verhalten innerhalb oder außerhalb des ÖBUK

c) bei schweren Verstößen gegen die Regelwerke des ÖBUK

d) bei schweren Zuchtvergehen , wie der Fälschung von Ahnentafeln oder falschen Angaben über Elterntiere.

(2) Der Ausschluss kann für bestimmte Zeit oder auf Lebenszeit ausgesprochen werden .

a) Verwarnung

b) Ausschluss auf Zeit-bis 3 Jahre

c) Ausschluss. Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle rechte des betreffenden Mitgliedes. Der Verlust der Mitgliedschaft tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die Ausschlussverfügung nachweislich zugestellt wurde.

(3) Das Ausschlussverfahren:

a) Das Ausschlussverfahren wird vom Schiedsgericht durchgeführt. Das Urteil wird vom Schiedsgericht gefällt.

b) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss unter Angabe der Gründe und Beweismaterials beim Vorsitzenden des Klubs schriftlich eingebracht werden , der den Antrag an das Schiedsgericht weiterleitet. Ebenso ist zu verfahren, wenn Handlungen eines Mitgliedes die ein Ausschlussverfahren notwendig machen, zur Kenntnis des Vorsitzenden gelangen. Das gesamte Ausschlussverfahren ist schriftlich durchzuführen.

c) Nach Empfang des Antrages ist dieser an das Schiedsgericht weiterzuleiten, das mittels eingeschriebenen Briefes, unter Anführung der Ausschlussgründe den Beschuldigungen aufzufordern, sich innerhalb 14 Tagen zu rechtfertigen und den Entlastungsbeweis anzutreten. Das beschuldigte Mitglied kann jedoch Fristverlängerung ersuchen. Die Nichteinhaltung der Frist wird als Rechtsverzicht angesehen.

d) Nach Eingang der Rechtfertigung entscheidet das Schiedsgericht, in freier Würdigung des Tatbestandes

- Auf Einstellung des Tatbestandes

- Verwarnung

- Verwarnung unter Ausschlussandrohung

- Zeitlich begrenzten oder dauernden Ausschluss

e) Kein Mitglied des Schiedsgerichtes darf sich der Stimme enthalten. Die Verhandlungen im Ausschlussverfahren sind vertraulich. Eine Vertretung der Parteien ist unzulässig. Dem Beschuldigten ist unter allen Umständen die Möglichkeit der Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss des Schiedsgerichtes ist dem Beschuldigten und dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der Akt bleibt in Verwahrung beim Schiedsgericht. Jeder rechtskräftig gewordene Ausschluss ist dem ÖKV mitzuteilen und in der Kynologischen Zeitschrift „Unsere Hunde„ ,ohne Angabe von Gründen, zu veröffentlichen.

f) Das verurteilte Mitglied ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen, von der Zustellung des Erkenntnisses an gerechnet, gegen Schuld und Strafe zu erheben, wenn kein Schuldgeständnis vorliegt, oder wenn es neue, bisher nicht gekannte Entlastungsgründe vorbringen kann. Über einen Einspruch entscheidet die Klubleitung in geheimer Abstimmung und mit Zweitdrittelmehrheit.

g) Ein begonnenes Verfahren ist auch freiwilligem Austritt des Mitgliedes vor oder während des Ausschlussverfahrens, zu Ende zu führen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

(1) Alle Mitglieder sind antragsberechtigt und aktiv wahlberechtigt, sofern der laufende Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.

(2) Alle Mitglieder haben recht an allen Klubveranstaltungen teilzunehmen und alle Einrichtungen des Klubs zu nützen.

(3) Jedes volljähriges Mitglied kann in jede Funktion im ÖBUK gewählt werden, Die Ausübung aller Funktionen ist ehrenamtlich.

(4) Die Übertragung des Stimm- und Wahlrechtes ist unzulässig.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet

a) die Zucht und Haltung Englischer Bulldoggen ernsthaft und redlich zu betreiben. Ihre Tiere gewissenhaft zu pflegen und ihre Würfe in das Österreichische Hundezuchtbuch eintragen zu lassen.

b) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zielsetzung der ÖBUK zu unterstützen und ihren finanziellen Verpflichtungen dem ÖBUK gegenüber pünktlich nachzukommen

c) Alle Mitglieder anerkennen diese Satzung und die satzungsmäßen Beschlüsse des ÖBUK.

(6) Datenschutz: Im Sinne des Datenschutzgesetzes erteilen alle Mitglieder ihre Zustimmung zur automationsunterstützten Datenverarbeitung sämtlicher dem Klub überlassener, bzw. diesem bekannt geworden Daten, für die Abwicklung der in dieser Satzung festgelegten Aufgaben.

§ 9 Beiträge und Gebühren

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder und der ermäßigte Mitgliedsbeitrag für Anschlussmitglieder , sowie die Aufnahmegebühren werden, über Vorschläge des Vorstandes, von der Generalversammlung festgesetzt.

(2) Mitglieder, die ihre Aufnahme in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres beantragen, zahlen für das betreffende Jahr, die Hälfte.

(3) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist im ersten Monat jedes Kalenderjahres vorzunehmen.

(4) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

(5) Die Gebührenordnung wird vom Vorstand beschlossen.

§ 10 Organe des ÖBUK

(1) Die Generalversammlung (GV)

(2) Der Vorstand

(3) Die Rechnungsprüfer

(4) Das Schiedsgericht

§ 11 Der Vorstand

(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind:

Der 1 Vorsitzende

Der 2. Vorsitzende

Der Schriftführer und Geschäftsstellenleiter

Der Finanzreferent

Der Zuchtwart

Sowie Beisitzer.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen wurden und mindestens die Hälfte erschienen ist . Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme . Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Mehrheit . Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren von der Generalversammlung gewählt.

(4) Scheidet ein Mitglied des gewählten Vorstandes vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus, so kann der Vorstand einen Ersatzmann bis zur nächsten Generalversammlung kooptieren. Die Kooptierung ist von der nächstfolgenden Generalversammlung zu bestätigen ( Nachwahl) .

(5) Jedes Mitglied des Vorstandes ist stimmberechtigt.

(6) Über jede Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.

Beschlüsse von allgemeiner Bedeutung sind in der geeigneten Form zu veröffentlichen .

(7) Dem Vorstand obliegt:

a) Die Erledigung der laufenden Geschäfte

b) Die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung

c) Die Überwachung der Einhaltung der Satzung

d) Die Verbreitung, Abhaltung und Überwachung von Veranstaltungen jeder Art des ÖBUK

e) Die Herausgabe der Zuchtordnung

f) Die Antragstellung an die Generalversammlung

g) Die Öffentlichkeitsarbeit

h) Die Kontaktaufnahme zu in-und ausländischen, von ÖKV/FCI anerkannten Vereinigungen gleicher Zielsetzung wie die des ÖBUK

i) Alle Aufgaben , die nicht durch die Satzung einem Vereinsorgan zugewiesen sind.

(8) Dem Vorsitzenden obliegt:

a) Die Leitung des ÖBUK nach innen und außen, sowie die Vertretung gegenüber Dritten

b) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des ÖBUK

c) Die Einberufung des Vorstandes, der Generalversammlung sowie der Vorsitz und die Leitung dieser Organe.

d) Im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden, vertritt ihn der 2. Vorsitzende. Scheidet der Vorsitzende im Laufe seiner Amtszeit aus, übernimmt der 2. Vorsitzende die Führung der Geschäfte. Bei der nächsten Generalversammlung wird ein neuer Vorsitzender gewählt. Er bestimmt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder seinen Stellvertreter

e) Scheidet auch der 2. Vorsitzende aus dem Vorstand aus, führt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied die Geschäfte.

f) Der Vorsitzende ist berechtigt, über die gewöhnlichen Ausgaben zu verfügen . Darüber hinausgehende, besondere Ausgaben, bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

g) In Angelegenheiten die keinen Aufschub dulden , kann der Vorsitzende in allen Bereichen allein entscheiden, davon ausgenommen sind Entscheidungen , die in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Der Vorsitzende hat jedoch nachträglich die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.

h) Der Vorsitzende ist berechtigt, einzelne Personen mit besonderen Aufgaben zu betrauen und diese beratend und ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen zu lassen.

i) Er zeichnet die Schriftstücke mit dem Schriftführer und in Finanzangelegenheiten mit dem Finanzreferenten.

(9) Der Schriftführer/ Geschäftsstellenleiter unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Es obliegt ihm die Führung und Evidenzhaltung der Protokolle der Organe des ÖBUK. Er übernimmt Schriftstücke, fertigt Vereinsschriftstücke an und hält den Kontakt zum Österreichischen Kynologenverband.

(10) Dem Finanzreferent obliegt der Geldverkehr, er führt die Buchhaltung und verwaltet das Vereinsvermögen. Er erstattet in jeder Vorstandssitzung einen Kassenbericht und legt bei jeder ordentlichen Generalversammlung den Rechnungsbeschluss über das abgelaufene Geschäftsjahr und das Klubvermögen vor. Der Finanzreferent trägt die Verantwortung für seine sorgfältige Aufbewahrung aller Belege um deren Verfügbarkeit sicher zu stellen. Verfügungen über Geld oder Geldwerte, müssen vom Finanzreferenten und Vorsitzenden gemeinsam unterzeichnet werden .

(11) Dem Zuchtwart obliegt die Überprüfung der Einhaltung der Zuchtordnung. Er veranlasst die Ausstellung der Abstammungsnachweise. Er lenkt die Zucht im Sinne der Zuchtordnung. Er hat über seine Tätigkeit der Generalversammlung zu berichten. Er unterstützt den Zuchtbuchreferenten der ÖKV. Ist der Zuchtreferent gleichzeitig Züchter, so ist ein anderes , mit der Zucht vertrautes Mitglied aus dem Vorstand mit der Abnahme der Würfe im Zwinger des Zuchtreferenten zu beauftragen. Scheidet der Zuchtreferent während seiner Amtszeit aus, so ist ein geeignetes Mitglied des Klubs, über Vorstandsbeschluss in den Vorstand zu kooptieren, bzw. ein anderes Vorstandsmitglied über Vorstandsbeschluss mit den Aufgaben des Zuchtleiters zu beauftragen.

§ 12 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des ÖBUK. Sie besteht aus den Mitgliedern des ÖBUK. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die ihren Mitgliedsbeitrag, auch jenen für das laufende Kalenderjahr, vor Beginn der Generalversammlung entrichtet haben.

(2) Die ordentliche Generalversammlung ist einmal jährlich, im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, im Bundesgebiet der Republik Österreich abzuhalten. Die Generalversammlung ist durch Veröffentlichung im offiziellen Verbandsorgan des ÖBUK „Unsere Hunde „ , oder durch persönliche , nachweisliche schriftliche Einladungen an alle Klubmitglieder, einzuberufen. Bei der Veröffentlichung, bzw. Einladung, sind Ort, Datum und Tagesordnung der Generalversammlung anzugeben.

(3) Bei Beschlüssen entscheidet eine einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Bei Satzungsänderungen und freiwilliger Auflösen des Klubs, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende bestimmt, soweit nicht anders vorgesehen , die Art der Abstimmung. Auf Antrag von einem Viertel der Anwesenden, wird geheim abgestimmt .

(4) Zwischen der Veröffentlichung und der Generalversammlung muss eine Frist von mindestens 6 Wochen liegen. Anträge sind mindestens 2 Wochen vor der Generalversammlung bei der Geschäftsstelle, schriftlich, einzubringen.

(5) Der Generalversammlung sind folgende, in die Tagesordnung aufzunehmende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden

b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Ämterführer

c) Entgegennahme des Berichtes des Finanzreferenten

d) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer

e) Entlastung des Finanzreferenten und des Vorstandes

f) Neuwahl des Rechnungsprüfer

g) Neuwahl des Vorstandes

h) Wahl des Schiedsgerichtes

i) Verleihung und Aberkennung von Titel wie : Ehrenvorsitzender und/oder Ehrenmitgliedschaft

j) Ehrungen aller Art

k) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren

l) Beschlussfassung über Satzungsänderungen ( Zweidrittelmehrheit erforderlich )

m) Die freiwillige Auflösung des Vereins ( §21-vierfünftel der Mehrheit erforderlich )

n) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Punkte der Tagesordnung sowie fristgerechte eingebrachte Anträge.

o) Beratung über Annahme von Anträgen die in der Generalversammlung selbst gestellt werden ( Dringlichkeitsanträge ). Dringlichkeitsanträge können nur dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn mindestens zwei drittel der anwesenden Stimmberechtigten der sofortigen Behandlung zustimmen.

p) Anträge , deren Gegenstand nicht in den Aufgabenbereich der Generalversammlung des ÖBUK fällt, werden bekannt gegeben, aber nicht behandelt.

q) Allfälliges

§ 13 Die außerordentliche Generalversammlung

(1) Eine außerordentliche Generalversammlung ( a.o.) Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag der Rechnungsprüfer, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung statt. Die a.o. Generalversammlung ist innerhalb von 6 Wochen ab Beschluss des Vorstandes oder nach Einlangen einen solchen schriftlichen Antrages mittels eingeschriebenen Briefs an die Geschäftsstelle des ÖBUK abzuhalten.

(2) Die Einberufung hat gemäß § 12 (2) zu erfolgen.

(3) Anträge zur a.o. Generalversammlung können nur zur beantragten Tagesordnung gestellt werden.

§ 14 Protokollpflicht

(1) Über die Generalversammlung sind Protokolle zu führen. Das Beschlussprotokoll der letzten Generalversammlung ist zu Beginn der nächsten gleichartigen Generealversammlung zu verlesen.

(2) Über die Sitzungen der Klubleitung sind Beschlussprotokolle zu führen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden, nach Genehmigung durch die nächstfolgende Sitzung zu zeichnen sind. Alle finanziellen Beschlüsse müssen darin enthalten sein.

§ 15 Wahl des Vorstandes:

(1) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes, erfolgt durch die Generealversammlung, aufgrund von Wahlvorschlägen

(2) Die Durchführung bzw. Auszählung der Wahlen obliegt einem Wahlleiter , der von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes gewählt wird. Im Bedarfsfall können vom Wahlleiter zwei Stimmenzähler bestellt werden.

(3) Der abtretende Vorstand ist verpflichtet, der Generalversammlung einen Wahlvorschlag zu unterbreiten und diesen gemeinsam mit der Einladung zur Generalversammlung zu veröffentlichen.

(4) Wahlvorschläge die von Mitgliedern eingebracht werden, sind spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung, eingeschrieben, an die Geschäftsstelle zu schicken. Es liegt das Datum des Poststempels, Sie müssen von mindestens 10% der Mitglieder unterschrieben sein. Der Vorstand hat diese Wahlvorschläge bis spätestens 2 Wochen vor der Generalversammlung an die Mitglieder auszusenden. Es gilt das Datum des Poststempels.

(5) Im ÖBUK gilt Listenwahlrecht. Die Kandidaten haben die Zustimmung zu ihrer Nominierung schriftlich zu bestätigen. Der Wahlvorschlag hat den vollständigen Namen der Kandidaten, deren Wohnsitz, die vorgesehene Vorstandsfunktion und die Unterschrift des Kandidaten zu enthalten.

(6) Die Mitglieder können sowohl persönlich bei der Generalversammlung, oder mittels Briefwahl, indem sie den von ihnen bevorzugten Wahlvorschlag zeitgerecht an die Geschäftsstelle schicken. Der Wahlleiter hat sicher zu stellen, dass kein Mitglied seine Stimme doppelt abgibt.

(7) Jeder Kandidat kann nur auf einer Wahlliste kandidieren.

(8) Unvollständig eingebrachte Wahlvorschläge sind als ungültig zu betrachten und werden nicht zur Wahl gestellt.

(9) Die Wiederwahl von Funktionären ist zulässig.

(10) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so wird in geheimer Wahl, mittels Wahlzettel auf dem alle zur Wahl stehenden Listen mit Nummern angeführt sind, abgestimmt. Die per Post eingegangenen Stimmzettel sind vom Wahlleiter bei der Wahl zu öffnen und zuzurechnen. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht dies im ersten Wahlgang keine Liste, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Listen statt.

(11) Werden von den Mitgliedern keine fristgerecht eingebrachten vollständigen Wahlvorschlägen vorgelegt, so findet kein Wahlvorgang statt, der Wahlleiter hat dies festzustellen und den Wahlvorschlag des Vorstandes ist als gewählt zu erklären.

(12) Die Funktion eines Vorstandsmitglied erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, durch Ableben, oder Rücktritt.

(13) Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Diese Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes hat das Schiedsgericht eine Generalversammlung unverzüglich auszuschreiben. Der Rücktritt wird er mit der Wahl, bzw. allfälliger Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 16 Rechnungsprüfer

(1) Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Mitglieder ,die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufendes Geschäftskontrolle , sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Kassa innerhalb eines Geschäftsjahres mehrmals und die Pflicht die Kasse zumindest einmal zu prüfen.

(3) Sie haben das Ergebnis der Überprüfung des Rechnungsabschlusses durch Abgabe eines Berichtes in der Generalversammlung bekannt zu geben.

(4) Den Rechnungsprüfern obliegt in der Generalversammlung die Antragstellung zur Entlastung des Vorstandes und des Finanzreferenten.

(5) Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, eine Generalversammlung einzuberufen.

§ 17 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zuständig. Es liegt eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht gemäß §577 ZPO.

(2) Es wird aus drei gewählten Vereinsmitgliedern gebildet.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung, nach Anhörung beider Streitparteien und allfällige Zeugen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht statthaft. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen Entscheidung des Schiedsgerichtes ist Berufung, innerhalb einer 14 tägigen Frist, ab Zustellung der Entscheidung, an die Klubleitung zulässig. Die Klubleitung entscheidet endgültig.

(4) Über das Verfahren ist ein Protokoll anzufertigen, welches von allen Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterschreiben ist und in Durchschrift dem Vorsitzenden des ÖBUK ausgehändigt werden muss.

(5) Dem Schiedsgericht bleibt es überlassen, im Zuge eines allfälligen Beweisverfahrens Zeugen zuzulassen bzw. zu laden oder andere Beweismittel zu prüfen.

(6) Jeder Streitteil hat für die eventuellen Auslagen der von ihm vorgeführten Zeugen und die Kosten seiner Beweisführung selbst aufzukommen.

§ 18 Geschlechtsneutralität

Jede Führungsposition des ÖBUK ist grundsätzlich für beide Geschlechter zugänglich. Wo der Text der Satzung eine männliche Form aufweist, bezieht er auch die weibliche Form ein.

§ 19 Subsidiarität

So fern Angelegenheiten, die die Tätigkeit des ÖBUK, bzw. seiner Organe und Mitglieder betreffen, in der Satzung nicht ausdrücklich geregelt sind. So gelten die Bestimmungen der Satzung des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) in sinngemäßer Anwendung.

§ 20 Auflösung des Klubs

(3) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit Vierfünftelmehrheit , der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(4) Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, nach Entscheidung der Generalversammlung einer Organisation zugewendet werden, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt, etwa dem Österreichischen Kynologenverband (ÖKV).

(5) Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung des ÖBUK der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet die Auflösung im Verbandsorgan des ÖKV „ Unsere Hunde „ zu veröffentlichen.

§ 22 Inkraftsetzung

Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Generalversammlung und Nichtuntersagung durch Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Vereins-,Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten in Kraft. Der Vorstand ist zur Bekanntgabe der Bescheiderlassung der Nichtuntersagung verpflichtet.

 

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